Die Kanzlei Frank Stannek, Steuerberater aus Leimen betreut kleine sowie mittelständische Unternehmen, unter anderem soziale Pflegedienste und Altenheime, aus der Region zwischen Heidelberg, Mannheim, Darmstadt, Karlsruhe und Heilbronn.
Eine Genossenschaft einer Seniorenwohnanlage klagte gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung am Sozialgericht in Dortmund. Die Deutsche Rentenversicherung verlangt von dem Unternehmen den Angaben zufolge eine Sozialversicherungspflicht für eine angestellte Altenpflegerin, die als freie Mitarbeiterin für das Betreute Wohnen in der Seniorenwohnanlage eingestellt wurde. Ihre Hauptaufgabe war das Erstellen und Umsetzen von Beratungs- und Freizeitangeboten für Senioren, im Rahmen des Betreuten Wohnens. Jedoch wurde die Klage der Genossenschaft vom Sozialgericht abgewiesen.
Nach der Rechtssprechung des Sozialgerichts Dortmund liege ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, falls die Betreuungskraft von Senioren im Auftrag der Seniorenwohnanlage tätig ist. In diesem Fall erklärte das Gericht, dass die Betreuerin nicht auf Rechnung der Bewohner, sondern nur für die Genossenschaft arbeite. Bei der Beratung der Senioren erscheine die Betreuungskraft schließlich, wie eine Angestellte des Unternehmens gegenüber den Bewohner der Seniorenwohnanlage.
Laut dem Urteil des Sozialgerichts kann auch bei einer Vereinbarung einer freien Mitarbeit einer Altenpflegerin bzw. Betreuungskraft für die Bewohner einer Seniorenwohnanlage gegeben sein.
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