Es ist von verschiedenen Faktoren abhängig, welche Rechtsform am geeignetsten für ambulante Pflegedienste ist. Meist werden diese als Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben.
Vergleich Einzelunternehmen – GmbH
Im Einzelunternehmen und in der Personengesellschaft werden Gewinne unabhängig davon, ob diese aus dem Betrieb entnommen werden oder nicht, in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen. Bei der Gewinnermittlung ist zu dem zu beachten, dass das Gehalt für den oder die Inhaber nicht den Gewinn mindern darf. Diese unter diesen Aspekten ermittelten Gewinne unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Dies bedeutet, dass der Steuersatz prozentual mit zunehmenden Einkommen von eingangs 14% auf bis zu 42% in der Spitze ansteigt. Zusätzlich ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Einkommensteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer zu zahlen. Die für Pflegeleistungen geltende Gewerbesteuerbefreiung gehen im Einzelunternehmen bzw. in der Personengesellschaft in der Regel unter, da eine zu zahlende Gewerbesteuer je nach Einzelfall ganz oder fast vollständig bei der Einkommensteuer angerechnet wird. So kommt es bei einer Gewerbesteuerpflicht quasi zu keiner steuerlichen Mehrbelastung als bei einer Gewerbesteuerbefreiung.
Bei einer GmbH hingegen mindert das Geschäftsführergehalt den Gewinn. Das Gehalt des Geschäftsführers ist bei diesem als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern und unterliegt dem bereits beschriebenen progressiven Einkommensteuertarif.
Auf die Gewinne einer GmbH werden nur eine Körperschaftsteuer in Höhe von nur 15% sowie der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Körperschaftsteuer erhoben. Die Gewerbesteuer fällt bei Pflegeleistungen unabhängig von der Rechtsform nicht an, wenn die Pflegekosten in mindestens 40% der Pflegefälle ganz oder überwiegend von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen wurden. Sollte die GmbH andere Leistungen, wie der Handel mit Pflegebedarf erbringen, so unterliegen diese regelmäßig der Gewerbesteuer. Bei diesem Steuersatz verbleibt es, solange diese Gewinne in der Gesellschaft verbleiben (Thesaurierung) und dieser zur Verfügung stehen.
Die nach Abzug der Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlages verbleibenden Nettogewinne einer als GmbH geführten Pflegeeinrichtung, können als Dividenden an die Gesellschafter ausgeschüttet werden (offene Gewinnausschüttung). Von den Dividenden sind dann Abgeltungsteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einzubehalten.
Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob es günstiger ist eine Pflegeeinrichtung in Form einer GmbH zu betreiben ist, in welchem Umfang steuerliche Gewinne im Unternehmen verbleiben und ob dieser Vorteil höher ist als die Nachteile einer GmbH. Diese Nachteile sind z.B. ein höherer Verwaltungsaufwand, erhöhte Pflichten bei der Erstellung des Jahresabschlusses, die Offenlegungs- bzw. Hinterlegungspflichten beim Bundesanzeiger, die Möglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung, erhöhte und ggf. strafbewehrte Pflichten des Geschäftsführers, Insolvenzantragspflichten insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit, usw..
Es empfiehlt sich vor einer GmbH-Gründung oder einer geplanten Umwandlung in eine GmbH sich bei einem versierten Steuerberater für Pflegeinrichtungen ausführlich über alle Vor- und Nachteile beraten zulassen.
Der Autor Frank Stannek, Steuerberater ist Inhaber der Kanzlei Stannek Steuerberatung in Leimen bei Heidelberg und betreut bundesweit von Berlin bis Ulm erfolgreich Pflegeeinrichtungen, Unternehmen und Existenzgründer.