Die Kanzlei Frank Stannek betreut in der Metropolregion zwischen Heidelberg, Mannheim, Mosbach, Karlsruhe und Darmstadt kleine und mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen unter anderem auch ambulante Pflegedienste und Altenheime.
Ein Feuerwehrmann, der bei der Stadt beschäftigt war, klagte gegen das Finanzamt. Er war zuständig für den Bereitschaftsdienst als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs. Dieses Fahrzeug war Eigentum des nichtstädtischen Krankenhauses, welches dem Kläger ein seperates Dienstzimmer zur Verfügung stellte. Aufgrund der mangelnden Auswärtstätigkeit verweigerte das Finanzamt dem Feuerwehrmann die Gewährung von Verpflegungsspesen.
Betriebliche Einrichtungen eines Kunden sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten der vom Arbeitgeber eingesetzten Mitarbeiter, heißt es in der letzten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2009. Die Dauer der dortigen Tätigkeit ist dabei irrelevant. Die Finanzverwaltung übernahm diesen Standpunkt des BFH.
Den oben genannten Gründen entsprechend gewährte der BFH dem Kläger die Verpflegungsspesen, da es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers handelt. Daher sei der Einsatz des Feuerwehrmanns im Krankenhaus keine regelmäßige Arbeitsstätte. Außerdem befand er sich im Dienstzimmer des Krankenhauses weitaus weniger, wie beim eigentlichen Arbeitgeber oder auf Rettungseinsätzen. Somit sind auch z.B. bei der Gestellung eines Fahrzeugs die Fahrten zum Bereitschaftsdienst nicht zu besteuern.
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