Die Kanzlei Frank Stannek betreut in der Metropolregion zwischen Heidelberg, Mannheim, Mosbach, Karlsruhe und Frankfurt kleine und mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen unter anderem auch ambulante Pflegedienste und Altenheime.
Eine Betreiberin mehrerer Alten- und Pflegewohnheime bezog Dienstleistungen zur Versorgung der Bewohner ihrer Heime mit Speisen von einem Catering-Unternehmen. Diese betrieb in den Pflegeheimen jeweils eine Großküche, um dort die Speisen zu festen Zeiten vorzubereiten, in geeignete Behälter zu portionieren und an alle Stationen zu transportieren. Auf den jeweiligen Stationen befanden sich des Weiteren Gemeinschaftsküchen und Gemeinschaftsaufenthaltsräume, in denen das Pflegepersonal die zubereiteten Speisen an die Bewohner ausgab und auch das Geschirr sowie Besteck reinigte. Die Gegenstände der Einrichtung der Gemeinschaftsküchen waren Eigentum des Catering-Unternehmen und wurden den Pflegeheimen zur Verfügung gestellt.
Das Finanzamt entschied, dass der Umsatz den das Catering-Unternehmen durch die Abgabe der zubereiteten Speisen zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern in Pflegeheimen generiert, keine Lieferung , sondern sonstige Leistungen zum Regelsteuersatz von 19% seien. Daraufhin klagte die Betreiberin der Alten- und Pflegewohnheime im Interesse des Catering-Unternehmen gegen diese Entscheidung.
Die Klage wurde allerdings vom Finanzgericht nicht stattgegeben, da das Catering-Unternehmen sich nicht auf die Abgabe der verzehrfertig zubereiteten Speisen für die Heimbewohner in den Großküchen der Heime an die Klägerin beschränkt habe. Darüber hinaus habe das Catering-Unternehmen auch die Einrichtung der Gemeinschaftsküchen und Gemeinschaftsaufenthaltsräume, in welchen die Speisen verzehrt wurden, sowie das Geschirr und Besteck, welches zum Verzehr der Mahlzeiten erforderlich war, der Klägerin überlassen. Aus diesem Grunde ist es irrelevant, ob die Verteilung, der Transport der Speisen auf die Stationen und die Entsorgung der Essenreste durch das Catering-Unternehmen oder die Klägerin erfolgte. Somit seien der Klägerin nicht nur verzehrfertige Lebensmittel, sondern auch Hilfsmittel und Vorrichtungen, die den Verzehr der Mahlzeiten durch die Heimbewohner in den Gemeinschaftsaufenthaltsräumen ermöglicht, zur Verfügung gestellt und überlassen worden.
Für weitere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!