Umsatzsteuerliche Behandlung bei der Abgabe zubereiteter Speisen in Altenheimen

Die Kanzlei Frank Stannek betreut in der Metro­pol­re­gi­on zwi­schen Hei­del­berg, Mann­heim, Mosbach, Karls­ru­he und Frank­furt kleine und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men ver­schie­dens­ter Bran­chen unter anderem auch ambu­lan­te Pfle­ge­diens­te und Altenheime.

Eine Betrei­be­rin meh­re­rer Alten- und Pfle­ge­wohn­hei­me bezog Dienst­leis­tun­gen zur Ver­sor­gung der Bewoh­ner ihrer Heime mit Speisen von einem Cate­ring-Unter­­neh­­men. Diese betrieb in den Pfle­ge­hei­men jeweils eine Groß­kü­che, um dort die Speisen zu festen Zeiten vor­zu­be­rei­ten, in geeig­ne­te Behäl­ter zu por­tio­nie­ren und an alle Sta­tio­nen zu trans­por­tie­ren. Auf den jewei­li­gen Sta­tio­nen befan­den sich des Wei­te­ren Gemein­schafts­kü­chen und Gemein­schafts­auf­ent­halts­räu­me, in denen das Pfle­ge­per­so­nal die zube­rei­te­ten Speisen an die Bewoh­ner ausgab und auch das Geschirr sowie Besteck rei­nig­te. Die Gegen­stän­de der Ein­rich­tung der Gemein­schafts­kü­chen waren Eigen­tum des Cate­ring-Unter­­neh­­men und wurden den Pfle­ge­hei­men zur Ver­fü­gung gestellt.

Das Finanz­amt ent­schied, dass der Umsatz den das Cate­ring-Unter­­neh­­men durch die Abgabe der zube­rei­te­ten Speisen zu festen Zeit­punk­ten in Warm­hal­te­be­häl­tern in Pfle­ge­hei­men gene­riert, keine Lie­fe­rung , sondern sons­ti­ge Leis­tun­gen zum Regel­steu­er­satz von 19% seien. Dar­auf­hin klagte die Betrei­be­rin der Alten- und Pfle­ge­wohn­hei­me im Inter­es­se des Cate­ring-Unter­­neh­­men gegen diese Entscheidung.

Die Klage wurde aller­dings vom Finanz­ge­richt nicht statt­ge­ge­ben, da das Cate­ring-Unter­­neh­­men sich nicht auf die Abgabe der ver­zehr­fer­tig zube­rei­te­ten Speisen für die Heim­be­woh­ner in den Groß­kü­chen der Heime an die Klä­ge­rin beschränkt habe. Darüber hinaus habe das Cate­ring-Unter­­neh­­men auch die Ein­rich­tung der Gemein­schafts­kü­chen und Gemein­schafts­auf­ent­halts­räu­me, in welchen die Speisen ver­zehrt wurden, sowie das Geschirr und Besteck, welches zum Verzehr der Mahl­zei­ten erfor­der­lich war, der Klä­ge­rin über­las­sen. Aus diesem Grunde ist es irrele­vant, ob die Ver­tei­lung, der Trans­port der Speisen auf die Sta­tio­nen und die Ent­sor­gung der Essen­res­te durch das Cate­ring-Unter­­neh­­men oder die Klä­ge­rin erfolg­te. Somit seien der Klä­ge­rin nicht nur ver­zehr­fer­ti­ge Lebens­mit­tel, sondern auch Hilfs­mit­tel und Vor­rich­tun­gen, die den Verzehr der Mahl­zei­ten durch die Heim­be­woh­ner in den Gemein­schafts­auf­ent­halts­räu­men ermög­licht, zur Ver­fü­gung gestellt und über­las­sen worden.

Für weitere Infor­ma­tio­nen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Ver­fü­gung. Spre­chen Sie uns einfach an!