Steuerliche Behandlung der Leistungen von Pflegediensten und Altenheime

Die Kanzlei Frank Stannek, Steu­er­be­ra­ter aus Leimen, betreut Unter­neh­men unter­schied­lichs­ter Bran­chen, unter anderem Alten­hei­me und soziale Dienste aus der Metro­pol­re­gi­on Rhein-Neckar zwi­schen Mann­heim, Hei­del­berg, Wein­heim, Mosbach, Heil­bronn und Karlsruhe.

Wir möchten auf ein aktu­el­les Urteil des Finanz­ge­richts Münster zur Abzieh­bar­keit von Kosten für “Essen auf Rädern” und Müll­ge­büh­ren als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen hinweisen.

Im Jahr 2008 ließ sich ein Ehepaar von einem sozia­len Dienst „Essen auf Rädern“ liefern. Die Mahl­zei­ten wurden zur Wohnung des Ehe­paars, welche sich in einem Alten­heim befin­det, gebracht und zuvor vom sozia­len Dienst zube­rei­tet als auch ange­rich­tet. Die Wohnung der Ehe­leu­te ist mit einer voll ein­ge­rich­te­ten Küche ausgestattet.

Die Auf­wen­dun­gen, die aus der Dienst­leis­tung des sozia­len Diens­tes im Jahr 2008 ent­stan­den, machten sie im Rahmen der haus­halts­na­hen Auf­wen­dun­gen steu­er­lich, i.H.v. EUR 1.824 geltend. Auf­grund dieser Dienst­leis­tung und des dadurch gestie­ge­nen Müll­auf­kom­mens, machte das Ehepaar auch die in 2008 gezahl­ten städ­ti­schen Müll­ge­büh­ren, als haus­halts­na­he Auf­wen­dun­gen geltend.

Die Auf­wen­dun­gen für „Essen auf Rädern“ wurden vom Finanz­amt nur als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen und nicht als haus­halts­na­he Auf­wen­dun­gen aner­kannt. Die Kosten für die Müll­ge­büh­ren akzep­tier­te das Finanz­amt eben­falls nicht als haus­halts­na­he Auf­wen­dung. Das Ehepaar klagte dar­auf­hin am Finanz­ge­richt Münster gegen die Ent­schei­dung des Finanzamts.

Der Unter­schied zwi­schen haus­halts­na­hen Hilfen und außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen liegt darin, dass bei haus­halts­na­hen Hilfen 20% des Auf­wands (maximal 1.200 Euro) steu­er­lich geltend gemacht werden können. Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen müssen dahin­ge­gen vom Steu­er­pflich­ti­gen bis zu einem bestimm­ten Betrag selbst getra­gen werden. Aus­schlag­ge­bend hierfür ist die zumut­ba­re Belas­tung, welche berück­sich­tigt werden muss. Diese hängt vom Fami­li­en­stand sowie der Anzahl der Kinder des Steu­er­pflich­ti­gen ab. Über­stei­gen die Kosten die zumut­ba­re Belas­tung, wird der über­stei­gen­de Betrag vom Gesamt­be­trag der Ein­künf­te abgezogen.

Das Finanz­ge­richt Münster bestä­tig­te die Ent­schei­dung des Finanz­amts in beiden Fällen. Die Mahl­zei­ten, die vom Dia­ko­ni­schen Werk zube­rei­tet wurden, sind keine haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen, da sie in der Dia­ko­nie und nicht im Haus­halt des Leis­tungs­emp­fän­gers zube­rei­tet wurden. Vor­aus­set­zung für eine haus­halts­na­he Dienst­leis­tung ist ein inhalt­li­cher und räum­li­cher Bezug zum Haus­halt. In diesem Fall ist aber nur ein inhalt­li­cher Bezug gegeben.

Im Fall der städ­ti­schen Müll­ge­büh­ren handelt es sich eben­falls um keine haus­halts­na­he Dienst­leis­tung, da die Leis­tung der Müll­ab­fuhr nicht im Haus­halt getä­tigt wird, sondern findet in der Lage­rung und Ver­ar­bei­tung des Mülls statt. Das Finanz­ge­richt Münster miss­bil­lig­te auch eine Teil­be­güns­ti­gung der Müll­ge­büh­ren, die dem räum­li­chen Bezug zum Haus­halt zuzu­schrei­ben sind.

Im Ein­zel­fall beraten wir Sie gerne, welche Auf­wen­dun­gen Sie steu­er­lich abset­zen können.