Die Kanzlei Frank Stannek, Steuerberater aus Leimen, betreut Unternehmen unterschiedlichster Branchen, unter anderem Altenheime und soziale Dienste aus der Metropolregion Rhein-Neckar zwischen Mannheim, Heidelberg, Weinheim, Mosbach, Heilbronn und Karlsruhe.
Wir möchten auf ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zur Abziehbarkeit von Kosten für “Essen auf Rädern” und Müllgebühren als haushaltsnahe Dienstleistungen hinweisen.
Im Jahr 2008 ließ sich ein Ehepaar von einem sozialen Dienst „Essen auf Rädern“ liefern. Die Mahlzeiten wurden zur Wohnung des Ehepaars, welche sich in einem Altenheim befindet, gebracht und zuvor vom sozialen Dienst zubereitet als auch angerichtet. Die Wohnung der Eheleute ist mit einer voll eingerichteten Küche ausgestattet.
Die Aufwendungen, die aus der Dienstleistung des sozialen Dienstes im Jahr 2008 entstanden, machten sie im Rahmen der haushaltsnahen Aufwendungen steuerlich, i.H.v. EUR 1.824 geltend. Aufgrund dieser Dienstleistung und des dadurch gestiegenen Müllaufkommens, machte das Ehepaar auch die in 2008 gezahlten städtischen Müllgebühren, als haushaltsnahe Aufwendungen geltend.
Die Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ wurden vom Finanzamt nur als außergewöhnliche Belastungen und nicht als haushaltsnahe Aufwendungen anerkannt. Die Kosten für die Müllgebühren akzeptierte das Finanzamt ebenfalls nicht als haushaltsnahe Aufwendung. Das Ehepaar klagte daraufhin am Finanzgericht Münster gegen die Entscheidung des Finanzamts.
Der Unterschied zwischen haushaltsnahen Hilfen und außergewöhnlichen Belastungen liegt darin, dass bei haushaltsnahen Hilfen 20% des Aufwands (maximal 1.200 Euro) steuerlich geltend gemacht werden können. Außergewöhnliche Belastungen müssen dahingegen vom Steuerpflichtigen bis zu einem bestimmten Betrag selbst getragen werden. Ausschlaggebend hierfür ist die zumutbare Belastung, welche berücksichtigt werden muss. Diese hängt vom Familienstand sowie der Anzahl der Kinder des Steuerpflichtigen ab. Übersteigen die Kosten die zumutbare Belastung, wird der übersteigende Betrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
Das Finanzgericht Münster bestätigte die Entscheidung des Finanzamts in beiden Fällen. Die Mahlzeiten, die vom Diakonischen Werk zubereitet wurden, sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, da sie in der Diakonie und nicht im Haushalt des Leistungsempfängers zubereitet wurden. Voraussetzung für eine haushaltsnahe Dienstleistung ist ein inhaltlicher und räumlicher Bezug zum Haushalt. In diesem Fall ist aber nur ein inhaltlicher Bezug gegeben.
Im Fall der städtischen Müllgebühren handelt es sich ebenfalls um keine haushaltsnahe Dienstleistung, da die Leistung der Müllabfuhr nicht im Haushalt getätigt wird, sondern findet in der Lagerung und Verarbeitung des Mülls statt. Das Finanzgericht Münster missbilligte auch eine Teilbegünstigung der Müllgebühren, die dem räumlichen Bezug zum Haushalt zuzuschreiben sind.
Im Einzelfall beraten wir Sie gerne, welche Aufwendungen Sie steuerlich absetzen können.