Steuerliche Behandlung der Heimkosten für Angehörige im Altenheim
Die Kanzlei Frank Stannek, Steuerberater aus Leimen, betreut Unternehmen unterschiedlichster Branchen, unter anderem Altenheime und soziale Dienste aus der Metropolregion Rhein-Neckar zwischen Mannheim, Heidelberg, Frankfurt, Mosbach, Kaiserslautern und Karlsruhe.
Ein 35-jähriger übernahm die Hälfte der Heimkosten für seinen Vater, der wegen Pflegebedürftigkeit in einem Altenheim untergebracht wurde. Diese Kosten setzte er als außergewöhnliche Belastungen an, welche das Finanzamt aber nicht berücksichtigte. Deshalb klagte er am Finanzgericht, welches die Klage allerding zurückwies. Der Fall nahm dann sogar eine solche Größe an, so dass der Bundesfinanzhof(BFH) in letzter Instanz über diesen Fall zu Ungunsten des 35-jährigen entschied.
Grundsätzlich sind Zahlungen für die Unterbringung im Altenheim wegen Pflegebedürftigkeit als außergewöhnliche Belastung absetzbar, allerdings muss hierbei die zumutbare Belastung überschritten werden. Nicht nur die Pflegekosten können abgezogen werden, sondern auch Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Der BFH bestätigte nun aber, dass Zahlungen der Kinder für eine pflegebedingte Heimunterbringung der Eltern erst dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn die zumutbare Belastung der Kinder höher ist als die Kosten für das Altenheim. Die zumutbare Belastung wird nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder bemessen. Dies ist Selbstbeteiligung, die vom Steuerzahler als Aufwendungen übernommen werden müssen.
Beispiel: Die zumutbare Belastung eines Ehepaars mit einem oder zwei Kindern sowie einem Gesamteinkommen über 51.130 EUR beträgt 4% des Gesamtbetrags der Einkünfte. In diesem Fall wären das 2.045,20 EUR.
Es ist auch nicht möglich, zwischen einem Abzug als außergewöhnliche Belastungen und dem Abzug als Unterhaltsleistungen zu wählen, verdeutlichten die Richter. Eine Aufteilung der Heimrechnung in Unterhaltskosten und in Krankheitskosten ist ebenfalls nicht gestattet.
Im Einzelfall beraten wir Sie gerne, welche Aufwendungen Sie steuerlich absetzen können. Sprechen Sie uns einfach an!