Die Kanzlei Frank Stannek Steuerberater aus Leimen betreut kleine sowie mittelständische Unternehmen, unter anderem soziale Pflegedienste und Altenheime, aus der Region zwischen Heidelberg, Mannheim, Darmstadt, Karlsruhe und Heilbronn.
Ein 30-jähriger Krankenpfleger klagte am Bundesfinanzhof(BFH), weil die Sonn- und Feiertagszuschläge, die er pauschal von seinem Arbeitgeber neben dem Grundlohn erhielt, normal besteuert wurden, obwohl sie eigentlich den steuerfreien Lohnzuschlägen angehören. Grundsätzlich ist der Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit bis zu 50% vom Grundlohn, der Lohnzuschlag für gesetzliche Feiertage und am 31.Dezember ab 14 Uhr bis zu 125% vom Grundlohn sowie der Lohnzuschlag am 24.Dezember ab 14 Uhr, am 25.Dezember, 26.Dezember und am 1.Mai bis zu 150% vom Grundlohn steuerfrei.
Der BFH entschied in diesem Fall zu Ungunsten des Krankenpflegers, da eine Steuerfreiheit für Sonn- und Feiertagszuschläge nur bei ordentlichem Nachweis erfolgt. Wenn die Zuschläge pauschal gewährt werden, ohne dass eine Aufzeichnung zu den begünstigten Zeiten, der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden oder keine Einzelabrechnungen bis zum jährlichen Abschluss der Lohnkonten am jeweiligen Jahresende vorliegen, ist die Steuerfreiheit für diese Lohnzuschläge ausgeschlossen.
Das bedeutet, dass pauschale Zuwendungen, welche ohne Berücksichtigung der Höhe der tatsächlich geleisteten Sonn- und Feiertagsarbeit, nur dann begünstigt werden, wenn sie nach Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Vorschuss auf eine kommende Einzelabrechnung oder Abschlagszahlung erbracht werden. Eine Gewährleistung für die Steuerfreiheit dieser Lohnzuschläge ist somit eine Zuordnung der abgerechneten Stunden für die tatsächlich erbrachte Sonn- und Feiertagsarbeit durch eine Einzelabrechnung.
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