Die Kanzlei Frank Stannek, Steuerberater aus Leimen, betreut Unternehmen unterschiedlichster Branchen, unter anderem Altenheime und soziale Dienste aus der Metropolregion Rhein-Neckar zwischen Mannheim, Heidelberg, Frankfurt, Mosbach, Kaiserslautern und Karlsruhe.
Unter gewissen Umständen können Bewohner eines Altenheimes haushaltsnahe Aufwendungen beim Finanzamt geltend machen. Voraussetzung hierfür ist eine Verfügung des Steuerzahlers über ein eigenes Appartement mit Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich. Außerdem muss der Haushalt vom Steuerzahler selbstständig geführt werden. Zu den haushaltsnahen Aufwendungen, die angesetzt werden können, zählen z.B. die Reinigung der Wohnung, der Fensterputz oder das Bügeln. Hierbei ist zu beachten, dass nur die Arbeitsleistungen sowie die dazugehörigen Fahrt- und Maschinenkosten vom Finanzamt anerkannt werden.
Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung der haushaltsnahen Aufwendungen beim Finanzamt sind:
- Die Möglichkeit der Einzelabrechnung muss gegeben sein. Hierfür ist eine detaillierte Auflistung der Kosten im Heimvertrag notwendig.
- ggf. muss der Überweisungsbeleg des Auftraggebers und die Rechnung des Dienstleistungs- oder Handwerkerbetriebs zur Kontrolle vorgelegt werden. Eine einfache Quittung oder Barzahlungen sind nicht ausreichend.
Kosten, wie z.B. Reparaturen und Instandsetzungen, welche auf Gemeinschaftsflächen entfallen, können nicht angesetzt werden. Selbst wenn die Möglichkeit besteht, dass die Kosten mit dem Bewohner einzeln abgerechnet werden. Materialkosten erkennt das Finanzamt ebenfalls nicht an.
Für weitere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!