Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt sind im Rahmen des Steuerbescheides mit einem Abzug von der tariflichen Einkommensteuer begünstigt: 20 % der Kosten (höchstens jedoch 1.200 Euro) werden direkt von der Einkommensteuer abgezogen.
Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten, also die Aufwendungen für die Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.
Bei den Handwerkerleistungen gibt es einige Fälle, in denen einschränkende Entscheidungen der Finanzverwaltung zwischenzeitlich durch Urteile des Bundesfinanzhofes gekippt wurden – zum Beispiel:
Bis 2013 akzeptierten die Finanzämter die Rechnungen des Schornsteinfegers über die jährliche Kaminreinigung, die Kontrolle der Heizung sowie die Abnahme eines Kamins ohne Differenzierung nach den einzelnen Tätigkeiten.
Ab 2014 möchte die Finanzverwaltung die Steuervergünstigung nur noch für Kehr‑, Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers gewähren, aber nicht mehr für Mess- bzw. Überprüfungsarbeiten, Feuerstättenschau, Kontrolle von Blitzschutzanlagen und Aufzügen – kurz: für alles, was unter Gutachtertätigkeiten fällt. Denn laut dem Bundesministerium der Finanzen gehört die Tätigkeit eines Gutachters weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung (BMF-Schreiben vom 10.01.2014, Rdnr. 22, 58).
Inzwischen hat aber der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil VI R 1/13 vom 06.11.2014 entschieden, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage eine begünstigte Handwerkerleistung darstellt. In diesem Urteil geht es zwar um die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung, aber was dafür gilt, muss auch für die Überprüfung des Kamins und die Feuerstättenschau gelten! Diese Aufwendungen sollten von daher nach wie vor steuerlich anerkannt werden.
Im BMF-Schreiben vom 10.01.2014 (Rdnr. 9) ist die Grundstücksgrenze als örtliche Grenze für haushaltsnahe Aufwendungen definiert. Begünstigt sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände. Das gilt auch, wenn eine konkrete Verpflichtung (z. B. zur Reinigung oder Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen) besteht.
Mit zwei Urteilen vom 20.03.2014 (VI R 55/12 und VI R 56/12) hat der Bundesfinanzhof anders entschieden und den Umfang der haushaltsnahen Aufwendungen ausgeweitet. Die Inanspruchnahme von Dienst- oder Handwerkerleistungen jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund, kann als haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistung begünstigt sein. Der für den Handwerker-Steuerbonus verwendete Begriff „im Haushalt“ sei nicht räumlich, sondern räumlich-funktional auszulegen. Für die Begünstigung ist maßgebend, dass es sich dabei um Leistungen handeln muss, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Im Fall von haushaltsnahen Dienstleistungen müssen diese ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werden.
So wurde im Urteil VI R 55/12 entschieden, dass der Winterdienst der Straßenfront für den Haushalt (zum Nutzen des Haushaltes) erbracht wurde. Auch im Urteil VI R 56/12 wurde entschieden, dass im Fall des Anschlusses eines Haushaltes an das öffentliche Versorgungsnetz ein Nutzen für den Haushalt vorliegt. In beiden Fällen wurde die Steuerbegünstigung festgestellt.
Anders sieht es jedoch bei der Müllabfuhr aus: Hierbei handelt es sich zwar um eine Dienstleistung, die zum Nutzen des Haushalts erbracht wird. Aber da der Müll nicht für gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts zur Mülldeponie gefahren und entsorgt wird, handelt es sich bei den Müllgebühren auch nicht um Aufwendungen, die zu einer Steuermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen führen.
Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen der Bundesfinanzhof zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden hat. Damit Sie kein Geld verlieren, ist es in jedem Fall ratsam, sich vor Abgabe der Steuererklärung umfassend zu informieren.
Frank Stannek, Steuerberater in Leimen bei Heidelberg betreut mit seiner Kanzlei erfolgreiche Unternehmer, Pflegedienste, Existenzgründer und mehr.