Geschenke“ an Geschäftsfreunde ohne Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Grund­sätz­lich gilt, wenn ein Inhaber eines Betriebs Geschen­ke aus betrieb­li­cher Ver­an­las­sung erhält, müssen diese als Betriebs­ein­nah­me ver­steu­ert werden, auch wenn der Geber die Auf­wen­dung wegen Über­schrei­tung der 35€ Grenze nicht abset­zen darf. Bewer­ten muss der Emp­fän­ger das Geschenk dann mit dem gemei­nen Wert des emp­fan­ge­nen Wirt­schafts­guts. Möchte der Schen­ker ver­mei­den, dass der Beschenk­te das Geschenk als Betriebs­ein­nah­me besteu­ert, so kann er statt­des­sen eine Pau­schal­steu­er gemäß § 37b EStG in Höhe von 30% abfüh­ren, sodass eine Ver­steue­rung als Betriebs­ein­nah­me ent­fällt. Wird das Sach­ge­schenk im betrieb­li­chen Bereich ver­wen­det, kann der Emp­fän­ger das erhal­te­ne Wirt­schafts­gut abschrei­ben. Handelt es sich um ein gering­fü­gi­ges Wirt­schafts­gut, kann es im Jahr der Zuwen­dung sofort abge­schrie­ben werden.

Nun mehr hat die Finanz­ver­wal­tung den Begriff der „steu­er­frei­en Auf­merk­sam­kei­ten“ fast unbe­merkt auf Dritte über­tra­gen. Danach bleiben Sach­ge­schen­ke anläss­lich eines beson­de­ren per­sön­li­chen Ereig­nis­ses wie z. B. Geburts­tag, Jubi­lä­um, Hoch­zeit, Geburt, Kon­fir­ma­ti­on eines Kindes, etc. mit einem Wert bis zu 60€ ein­schließ­lich Umsatz­steu­er steuerfrei.

Da gemäß § 37b EStG keine Pau­schal­steu­er für den Schen­ker anfällt, sind die Auf­wen­dun­gen in voller Höhe als Betriebs­aus­ga­ben absetz­bar. Wird der Betrag in Höhe von 60€ jedoch über­schrit­ten, ist eine Anwen­dung des § 37b EStG möglich.

Bei dem Wert in Höhe von 60€ ein­schließ­lich Umsatz­steu­er für Auf­merk­sam­kei­ten, handelt es sich um eine Frei­gren­ze, welche zum 01.01.2015 von 40€ auf 60€ ange­ho­ben wurde. Da diese Frei­gren­ze je Anlass gilt, kann sie mehr­fach im Jahr bzw. Monat genutzt werden, wenn ein per­sön­li­cher Anlass vor­liegt. Wichtig ist, das die Grenze von 60€ bei den ein­zel­nen Sach­zu­wen­dun­gen nicht über­schrit­ten wird.

In der Fach­li­te­ra­tur wird zudem kon­tro­vers dis­ku­tiert, ob betrieb­lich ver­an­lass­te Geschen­ke, die der Emp­fän­ger als not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen behan­deln muss, z. B. wenn eine Braue­rei einem Gast­wirt Gläser mit dem Braue­rei­auf­druck schenkt, beim Schen­ker nicht unter die Abzugs­be­schrän­kung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen. Mög­li­cher­wei­se wird hier die Finanz­ver­wal­tung eine ent­spre­chen­de Klar­stel­lung veröffentlichen.

Betrieb­lich ver­an­lass­te Geschen­ke, die der Emp­fän­ger als not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen behan­deln muss, z. B. wenn eine Braue­rei einem Gast­wirt Gläser mit dem Braue­rei­auf­druck schenkt, fallen beim Schen­ker eben­falls nicht unter die Abzugs­be­schrän­kung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Bei der Erstel­lung der Buch­hal­tung ist stets zu erfra­gen, ob es sich bei der Zuwen­dung an Dritte um eine bloße Auf­merk­sam­keit im Rahmen eines per­sön­li­chen Ereig­nis­ses oder um ein Geschenk handelt, denn bei einer bloßen Auf­merk­sam­keit, sind keine Betriebs­ein­nah­men anzu­set­zen und daher auch keine Pau­schal­steu­er abzuführen.

Frank Stannek, Steu­er­be­ra­ter ist Inhaber der Kanzlei Stannek Steu­er­be­ra­tung in Leimen bei Hei­del­berg und betreut erfolg­reich Unter­neh­men Pfle­ge­diens­te, Exis­tenz­grün­der und Andere.