Entfernungspauschale: Der verkehrsgünstigere Weg

Die Kanzlei Frank Stannek betreut in der Metro­pol­re­gi­on zwi­schen Hei­del­berg, Mann­heim, Mosbach, Karls­ru­he und Darm­stadt kleine und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men ver­schie­dens­ter Bran­chen unter anderem auch ambu­lan­te Pfle­ge­diens­te und Altenheime.

Ein Musiker, der an einem Theater beschäf­tigt war, klagte am Finanz­ge­richt, weil das Finanz­amt nur die kür­zes­te Strecke zu seinem Arbeits­platz und nicht die längere, aber ver­kehrs­güns­ti­ge­re Strecke, die er ständig nutzte, aner­kann­te. Das Finanz­ge­richt wies die Klage jedoch ab, da diese Mög­lich­keit nur bei einer zu erwar­ten­den Fahrt­zeit­ver­kür­zung von min­des­tens 20 Minuten bestände.

Mitt­ler­wei­le aber hat der Bun­des­fi­nanz­hof(BFH) ein­ge­se­hen, dass manch­mal für weniger Kilo­me­ter, mehr Zeit und für mehr Kilo­me­ter, weniger Zeit auf­ge­bracht wird. Das bedeu­tet, dass eine längere, aber vom Zeit­auf­wand kürzere Strecke zur Arbeits­stät­te sich positiv auf die Wer­bungs­kos­ten aus­wir­ken kann. Aus diesem Grunde ent­schied nun der BFH, dass eine Fahrt­zeit­ver­kür­zung von 20 Minuten durch die ver­kehrs­güns­ti­ge­re Strecke nicht immer erfor­der­lich ist. Das heißt, dass bei der Nutzung einer Stra­ßen­ver­bin­dung, bei der auch nur eine geringe Zeit­er­spar­nis zu erwar­ten ist, diese Stra­ßen­ver­bin­dung auch als offen­sicht­lich ver­kehrs­güns­ti­ger aner­kannt werden kann. Hierfür sind alle Bege­ben­hei­ten des Ein­zel­falls, wie z.B. die Schal­tung von Ampeln oder die Ver­kehrs­stre­cken­füh­rung in der Beur­tei­lung zu berücksichtigen.

Der BFH stellt aber klar, dass bei der Berech­nung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le nur die Strecke als Bemes­sungs­grund­la­ge gilt, die auch tat­säch­lich genutzt wurde. Somit kommt eine bloß mög­li­che Stra­ßen­ver­bin­dung, welche vom Steu­er­pflich­ti­gen gar nicht genutzt wird, nicht in Betracht und kann auch nicht der Berech­nung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le zugrun­de gelegt werden.

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