Die Kanzlei Frank Stannek betreut in der Metropolregion zwischen Heidelberg, Mannheim, Mosbach, Karlsruhe und Darmstadt kleine und mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen unter anderem auch ambulante Pflegedienste und Altenheime.
Ein Musiker, der an einem Theater beschäftigt war, klagte am Finanzgericht, weil das Finanzamt nur die kürzeste Strecke zu seinem Arbeitsplatz und nicht die längere, aber verkehrsgünstigere Strecke, die er ständig nutzte, anerkannte. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab, da diese Möglichkeit nur bei einer zu erwartenden Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten bestände.
Mittlerweile aber hat der Bundesfinanzhof(BFH) eingesehen, dass manchmal für weniger Kilometer, mehr Zeit und für mehr Kilometer, weniger Zeit aufgebracht wird. Das bedeutet, dass eine längere, aber vom Zeitaufwand kürzere Strecke zur Arbeitsstätte sich positiv auf die Werbungskosten auswirken kann. Aus diesem Grunde entschied nun der BFH, dass eine Fahrtzeitverkürzung von 20 Minuten durch die verkehrsgünstigere Strecke nicht immer erforderlich ist. Das heißt, dass bei der Nutzung einer Straßenverbindung, bei der auch nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist, diese Straßenverbindung auch als offensichtlich verkehrsgünstiger anerkannt werden kann. Hierfür sind alle Begebenheiten des Einzelfalls, wie z.B. die Schaltung von Ampeln oder die Verkehrsstreckenführung in der Beurteilung zu berücksichtigen.
Der BFH stellt aber klar, dass bei der Berechnung der Entfernungspauschale nur die Strecke als Bemessungsgrundlage gilt, die auch tatsächlich genutzt wurde. Somit kommt eine bloß mögliche Straßenverbindung, welche vom Steuerpflichtigen gar nicht genutzt wird, nicht in Betracht und kann auch nicht der Berechnung der Entfernungspauschale zugrunde gelegt werden.
Für weitere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!