Immer aktuell: Steuerermäßigungen bei Handwerkerleistungen

Auf­wen­dun­gen für Hand­wer­kerleis­tun­gen im eigenen Haus­halt sind im Rahmen des Steu­er­be­schei­des mit einem Abzug von der tarif­li­chen Ein­kom­men­steu­er begüns­tigt: 20 % der Kosten (höchs­tens jedoch 1.200 Euro) werden direkt von der Ein­kom­men­steu­er abgezogen.

Begüns­tigt sind gene­rell nur die Arbeits­kos­ten, also die Auf­wen­dun­gen für die Hand­wer­kerleis­tun­gen ein­schließ­lich der in Rech­nung gestell­ten Maschi­­nen- und Fahrtkosten.

Bei den Hand­wer­kerleis­tun­gen gibt es einige Fälle, in denen ein­schrän­ken­de Ent­schei­dun­gen der Finanz­ver­wal­tung zwi­schen­zeit­lich durch Urteile des Bun­des­fi­nanz­ho­fes gekippt wurden – zum Beispiel:
Bis 2013 akzep­tier­ten die Finanz­äm­ter die Rech­nun­gen des Schorn­stein­fe­gers über die jähr­li­che Kamin­rei­ni­gung, die Kon­trol­le der Heizung sowie die Abnahme eines Kamins ohne Dif­fe­ren­zie­rung nach den ein­zel­nen Tätigkeiten.

Ab 2014 möchte die Finanz­ver­wal­tung die Steu­er­ver­güns­ti­gung nur noch für Kehr‑, Repa­ra­­tur- und War­tungs­ar­bei­ten des Schorn­stein­fe­gers gewäh­ren, aber nicht mehr für Mess- bzw. Über­prü­fungs­ar­bei­ten, Feu­er­stät­ten­schau, Kon­trol­le von Blitz­schutz­an­la­gen und Auf­zü­gen – kurz: für alles, was unter Gut­ach­ter­tä­tig­kei­ten fällt. Denn laut dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen gehört die Tätig­keit eines Gut­ach­ters weder zu den haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen, noch handelt es sich um eine Hand­wer­kerleis­tung (BMF-Schrei­­ben vom 10.01.2014, Rdnr. 22, 58).

Inzwi­schen hat aber der Bun­des­fi­nanz­hof mit seinem Urteil VI R 1/13 vom 06.11.2014 ent­schie­den, dass die Über­prü­fung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit einer Anlage eine begüns­tig­te Hand­wer­kerleis­tung dar­stellt. In diesem Urteil geht es zwar um die Dicht­heits­prü­fung einer Abwas­ser­lei­tung, aber was dafür gilt, muss auch für die Über­prü­fung des Kamins und die Feu­er­stät­ten­schau gelten! Diese Auf­wen­dun­gen sollten von daher nach wie vor steu­er­lich aner­kannt werden.

Im BMF-Schrei­­ben vom 10.01.2014 (Rdnr. 9) ist die Grund­stücks­gren­ze als ört­li­che Grenze für haus­halts­na­he Auf­wen­dun­gen defi­niert. Begüns­tigt sind nur Auf­wen­dun­gen für Dienst­leis­tun­gen auf Pri­vat­ge­län­de. Das gilt auch, wenn eine kon­kre­te Ver­pflich­tung (z. B. zur Rei­ni­gung oder Schnee­räu­mung von öffent­li­chen Geh­we­gen und Bür­ger­stei­gen) besteht.

Mit zwei Urtei­len vom 20.03.2014 (VI R 55/12 und VI R 56/12) hat der Bun­des­fi­nanz­hof anders ent­schie­den und den Umfang der haus­halts­na­hen Auf­wen­dun­gen aus­ge­wei­tet. Die Inan­spruch­nah­me von Dienst- oder Hand­wer­kerleis­tun­gen jen­seits der Grund­stücks­gren­ze auf fremdem, z. B. öffent­li­chem Grund, kann als haus­halts­na­he Dienst- bzw. Hand­wer­kerleis­tung begüns­tigt sein. Der für den Han­d­­wer­ker-Steu­er­­bo­­nus ver­wen­de­te Begriff „im Haus­halt“ sei nicht räum­lich, sondern räum­­lich-fun­k­­tio­nal aus­zu­le­gen. Für die Begüns­ti­gung ist maß­ge­bend, dass es sich dabei um Leis­tun­gen handeln muss, die in unmit­tel­ba­rem räum­li­chem Zusam­men­hang zum Haus­halt durch­ge­führt werden und dem Haus­halt dienen. Im Fall von haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen müssen diese ansons­ten übli­cher­wei­se von Fami­li­en­mit­glie­dern erbracht werden.

So wurde im Urteil VI R 55/12 ent­schie­den, dass der Win­ter­dienst der Stra­ßen­front für den Haus­halt (zum Nutzen des Haus­hal­tes) erbracht wurde. Auch im Urteil VI R 56/12 wurde ent­schie­den, dass im Fall des Anschlus­ses eines Haus­hal­tes an das öffent­li­che Ver­sor­gungs­netz ein Nutzen für den Haus­halt vor­liegt. In beiden Fällen wurde die Steu­er­be­güns­ti­gung festgestellt.

Anders sieht es jedoch bei der Müll­ab­fuhr aus: Hierbei handelt es sich zwar um eine Dienst­leis­tung, die zum Nutzen des Haus­halts erbracht wird. Aber da der Müll nicht für gewöhn­lich durch Mit­glie­der des Haus­halts zur Müll­de­po­nie gefah­ren und ent­sorgt wird, handelt es sich bei den Müll­ge­büh­ren auch nicht um Auf­wen­dun­gen, die zu einer Steu­er­mä­ßi­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen führen.
Inzwi­schen gibt es eine Viel­zahl von Fällen, in denen der Bun­des­fi­nanz­hof zuguns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen ent­schie­den hat. Damit Sie kein Geld ver­lie­ren, ist es in jedem Fall ratsam, sich vor Abgabe der Steu­er­erklä­rung umfas­send zu informieren.

Frank Stannek, Steu­er­be­ra­ter in Leimen bei Hei­del­berg betreut mit seiner Kanzlei erfolg­rei­che Unter­neh­mer, Pfle­ge­diens­te, Exis­tenz­grün­der und mehr.