Ein Krankenpflegebetreiber ohne eigene Qualifikation als examinierter Krankenpfleger oder examinierte Krankenschwester übt keinen ähnlichen Heilberuf i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1–2 EStG aus und kann daher im Übrigen auch nicht leitend und eigenverantwortlich i.S. v. § 18 Abs. 1 Satz 3 EStG fachlich vorgebildete Arbeitskräfte einsetzen, ohne dass es noch auf deren Zahl und deren Kontrolle ankommt. Es liegen also bei fehlender eigener Qualifikation gewerbliche Einkünfte u. a. mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht vor ( § 15 EStG ), (FG Hamburg, 30.09.2003 – III 347/03, EFG 2004, 409).
Für die ertrag- bzw. gewerbesteuerliche Abgrenzung der den im Gesetz genannten Heilberufen ähnlichen Heilberufe ist abzustellen auf eine mit ersteren vergleichbare staatliche Aufsicht einschließlich gesetzlich geregelter Berufsausbildung oder Erlaubnis zur Ausübung des Berufs unter der geschützten Berufsbezeichnung.
Ohne das entsprechende Examen kann keine ähnliche Tätigkeit im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften des § 18 EStG ausgeübt werden, weder als Krankenpflegehelfer oder Schwesternhelferin noch aufgrund anderweitig erworbener Kenntnisse. Entsprechendes gilt für die Altenpflege ( § 1 Altenpflegegesetz ‑AltPflG- ).
Ambulante Krankenpfleger mit entsprechender Qualifikation können trotz des Einsatzes von Mitarbeitern freiberuflich (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) tätig sein, wenn jeder Patient wöchentlich vom Betriebsinhaber oder bei einer Krankenpfleger-GbR von einem Gesellschafter persönlich aufgesucht wird. Freiberufliche Behandlungspflege wird bei gesonderter Erfassung nicht durch geringfügige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als gewerblich indiziert (FG Hamburg, 22.01.2003 – III 186/01, EFG 2003, 1016).
Ein selbstständig tätiger Krankenpfleger kann Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielen, wenn er Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringt. Bedient er sich dabei qualifizierten Personals, setzt eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit voraus, dass er auch selbst gegenüber jedem Patienten pflegerisch tätig wird. Die freiberufliche Krankenpflege setzt persönliche Beziehungen zur weitaus überwiegenden Zahl der Patienten voraus (BFH, 13.06.2003 – IV B 171/01, BFH/NV 2003, 1414). Leistungen der häuslichen Pflegehilfe führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (BFH, 22.01.2004 – IV R 51/01).
Leistungen eines Pflegedienstes als haushaltsnahe Dienstleistungen
Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für sich selbst oder für die Betreuung von Familienangehörigen im Privathaushalt, z.B. durch mobile Pflegedienste, werden im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG steuerlich anerkannt. Es können 20 Prozent der Kosten geltend gemacht werden (Höchstbetrag 4.000 EUR jährlich).
Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sind die Aufwendungen für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen mit in dem Fördertatbestand des § 35a Abs. 2 EStG aufgegangen. Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen ist damit ab 2009 nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d. h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in ihrem im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt bzw. im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.
Aufwendungen für Gärtner und Fensterreinigungsunternehmen: 2.000 EUR
Steuerermäßigung 20 % von 2.000 EUR = 400 EUR
(Höchstbetrag: 1.200 EUR)
Aufwendungen für Betreuungsleistungen Pflegebedürftiger Pflegestufe I: 4.000 EUR
Steuerermäßigung 20 % = 800 EUR
(Höchstbetrag: 4.000 EUR)
Summe: 1.200 EUR
Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe II mit dauerhafter Einschränkung seiner Alltagskompetenz erhält in seinem eigenen Haushalt Pflegesachleistungen in Form einer häuslichen Pflegehilfe sowie zusätzlicher Betreuung. Er nimmt dafür einen externen Pflegedienst in Anspruch. Die monatlichen Aufwendungen dafür betragen 1.400 EUR. Die Pflegeversicherung übernimmt die Aufwendungen in Höhe von monatlich 980 EUR ( § 36 Abs. 3 Nr. 2. a SGB XI ). Darüber hinaus erhält der Steuerpflichtige einen zusätzlichen Kostenersatz nach § 45b SGB XI in Höhe von monatlich 100 EUR.
Lösung:
Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG , für die der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Die Beträge nach § 36 Abs. 3 Nr. 2. a SGB XI sowie der Kostenersatz nach § 45b SGB XI sind anzurechnen.
Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird wie folgt berechnet:
1.400 EUR x 12 Monate: 16.800 EUR
abzgl. (980 EUR + 100 EUR) x 12 Monate: 12.960 EUR
verbleibende Eigenleistung: 3.840 EUR
davon 20 % = 768 EUR
(Höchstbetrag: 4.000 EUR)
Der Steuerpflichtige kann 768 EUR als Steuerermäßigungsbetrag in Anspruch nehmen.
Eine pflegebedürftige Steuerpflichtige der Pflegestufe I beantragt anstelle der häuslichen Pflegehilfe ( § 36 SGB XI ) ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI . Sie erhält monatlich 215 EUR. Die Steuerpflichtige nimmt für ihren häuslichen Pflege- und Betreuungsbedarf zusätzlich einzelne Pflegeeinsätze eines professionellen Pflegedienstes in Anspruch. Die Aufwendungen dafür betragen jährlich 1.800 EUR.