Die Kanzlei Frank Stannek Steuerberater in Leimen betreut Unternehmen verschiedenster Branchen, speziell Pflegedienste, in der Metropolregion, das heisst in den Ballungsräumen zwischen Heidelberg, Mannheim, Ludwigshafen, Darmstadt, Karlsruhe und Mosbach.
Der Bundesfinanzhof in München hat in einem, für Angestellte die von Ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug gestellt bekommen, interessantem Urteil seine neuere Rechtsprechung bestätigt, wonach eine generelle private Nutzung von Dienstwagen nicht unterstellt werden kann, wenn sie vom Arbeitgeber ausdrücklich verboten wurde.Dem Urteil des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde:Ein Angestellter eines Autohauses durfte bestimmte Vorführwagen auch für Fahrten zwischen seiner privaten Wohnung und seinem Arbeitsplatz benutzen. Allerdings untersagte der Arbeitgeber ausdrücklich die Nutzung dieser Vorführwagen zu privaten Zwecken. Daher setzte der Arbeitgeber bei den monatlichen Gehaltsabrechnungen keinen pauschalen Nutzungswert in Höhe von 1 % des Listenpreises an. Mit dieser Regelung zeigte sich das zuständige Finanzamt nicht einverstanden und man bestritt aus diesem Grunde den Rechtsweg.Der Bundesfinanzhof hingegen bestätigte die Handhabung des Arbeitsgebers mit der Begründung, dass auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beruflich veranlasst seien. Der beschränkte Abzug als Werbungskosten hierfür ändere daran nichts. Daher gelte: Darf ein Arbeitnehmer ein Kfz des Arbeitgebers außer für betriebliche Zwecke nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen, nicht für Privatfahrten, ist grundsätzlich kein Vorteil nach der sogenannten 1 %-Regelung anzusetzen. Ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung von Dienstwagen bestehe nur, wenn diese vom Arbeitgeber gestattet ist.
Ein eventuelles Verbot der Nutzung für Privatfahrten darf aber nicht nur zum Schein ausgesprochen sein. In der Praxis wird daher entscheidend sein, dass man dem Finanzamt glaubhaft darlegen kann, dass tatsächlich auch keine Privatnutzung vorliegt.
Hinweis: Im Urteilsfall ging es um den Ansatz von 1 % des maßgebenden Listenpreises für Privatfahrten generell. Der Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte war nicht Gegenstand der Entscheidung.
Für weitere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!