Aktuelles zur 1 %-Regelung bei Dienstfahrzeugen

Die Kanzlei Frank Stannek Steu­er­be­ra­ter in Leimen betreut Unter­neh­men ver­schie­dens­ter Bran­chen, spe­zi­ell Pfle­ge­diens­te, in der Metro­pol­re­gi­on, das heisst in den Bal­lungs­räu­men zwi­schen Hei­del­berg, Mann­heim, Lud­wigs­ha­fen, Darm­stadt, Karls­ru­he und Mosbach.

Der Bun­des­fi­nanz­hof in München hat in einem, für Ange­stell­te die von Ihrem Arbeit­ge­ber ein Dienst­fahr­zeug gestellt bekom­men, inter­es­san­tem Urteil seine neuere Recht­spre­chung bestä­tigt, wonach eine gene­rel­le private Nutzung von Dienst­wa­gen nicht unter­stellt werden kann, wenn sie vom Arbeit­ge­ber aus­drück­lich ver­bo­ten wurde.Dem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs lag fol­gen­der Sach­ver­halt zu Grunde:Ein Ange­stell­ter eines Auto­hau­ses durfte bestimm­te Vor­führ­wa­gen auch für Fahrten zwi­schen seiner pri­va­ten Wohnung und seinem Arbeits­platz benut­zen. Aller­dings unter­sag­te der Arbeit­ge­ber aus­drück­lich die Nutzung dieser Vor­führ­wa­gen zu pri­va­ten Zwecken. Daher setzte der Arbeit­ge­ber bei den monat­li­chen Gehalts­ab­rech­nun­gen keinen pau­scha­len Nut­zungs­wert in Höhe von 1 % des Lis­ten­prei­ses an. Mit dieser Rege­lung zeigte sich das zustän­di­ge Finanz­amt nicht ein­ver­stan­den und man bestritt aus diesem Grunde den Rechtsweg.Der Bun­des­fi­nanz­hof hin­ge­gen bestä­tig­te die Hand­ha­bung des Arbeits­ge­bers mit der Begrün­dung, dass auch Fahrten zwi­schen Wohnung und Arbeits­stät­te beruf­lich ver­an­lasst seien. Der beschränk­te Abzug als Wer­bungs­kos­ten hierfür ändere daran nichts. Daher gelte: Darf ein Arbeit­neh­mer ein Kfz des Arbeit­ge­bers außer für betrieb­li­che Zwecke nur für Fahrten zwi­schen Wohnung und Arbeits­stät­te benut­zen, nicht für Pri­vat­fahr­ten, ist grund­sätz­lich kein Vorteil nach der soge­nann­ten 1 %-Rege­lung anzu­set­zen. Ein Anscheins­be­weis für eine private Nutzung von Dienst­wa­gen bestehe nur, wenn diese vom Arbeit­ge­ber gestat­tet ist.
Ein even­tu­el­les Verbot der Nutzung für Pri­vat­fahr­ten darf aber nicht nur zum Schein aus­ge­spro­chen sein. In der Praxis wird daher ent­schei­dend sein, dass man dem Finanz­amt glaub­haft dar­le­gen kann, dass tat­säch­lich auch keine Pri­vat­nut­zung vorliegt.

Hinweis: Im Urteils­fall ging es um den Ansatz von 1 % des maß­ge­ben­den Lis­ten­prei­ses für Pri­vat­fahr­ten gene­rell. Der Zuschlag von 0,03 % des Lis­ten­prei­ses pro Monat und Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter für Fahrten zwi­schen Wohnung und Arbeits­stät­te war nicht Gegen­stand der Entscheidung.

Für weitere Infor­ma­tio­nen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Ver­fü­gung. Spre­chen Sie uns einfach an!