Grundsätzlich gilt, wenn ein Inhaber eines Betriebs Geschenke aus betrieblicher Veranlassung erhält, müssen diese als Betriebseinnahme versteuert werden, auch wenn der Geber die Aufwendung wegen Überschreitung der 35€ Grenze nicht absetzen darf. Bewerten muss der Empfänger das Geschenk dann mit dem gemeinen Wert des empfangenen Wirtschaftsguts. Möchte der Schenker vermeiden, dass der Beschenkte das Geschenk als Betriebseinnahme besteuert, so kann er stattdessen eine Pauschalsteuer gemäß § 37b EStG in Höhe von 30% abführen, sodass eine Versteuerung als Betriebseinnahme entfällt. Wird das Sachgeschenk im betrieblichen Bereich verwendet, kann der Empfänger das erhaltene Wirtschaftsgut abschreiben. Handelt es sich um ein geringfügiges Wirtschaftsgut, kann es im Jahr der Zuwendung sofort abgeschrieben werden.
Nun mehr hat die Finanzverwaltung den Begriff der „steuerfreien Aufmerksamkeiten“ fast unbemerkt auf Dritte übertragen. Danach bleiben Sachgeschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses wie z. B. Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit, Geburt, Konfirmation eines Kindes, etc. mit einem Wert bis zu 60€ einschließlich Umsatzsteuer steuerfrei.
Da gemäß § 37b EStG keine Pauschalsteuer für den Schenker anfällt, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar. Wird der Betrag in Höhe von 60€ jedoch überschritten, ist eine Anwendung des § 37b EStG möglich.
Bei dem Wert in Höhe von 60€ einschließlich Umsatzsteuer für Aufmerksamkeiten, handelt es sich um eine Freigrenze, welche zum 01.01.2015 von 40€ auf 60€ angehoben wurde. Da diese Freigrenze je Anlass gilt, kann sie mehrfach im Jahr bzw. Monat genutzt werden, wenn ein persönlicher Anlass vorliegt. Wichtig ist, das die Grenze von 60€ bei den einzelnen Sachzuwendungen nicht überschritten wird.
In der Fachliteratur wird zudem kontrovers diskutiert, ob betrieblich veranlasste Geschenke, die der Empfänger als notwendiges Betriebsvermögen behandeln muss, z. B. wenn eine Brauerei einem Gastwirt Gläser mit dem Brauereiaufdruck schenkt, beim Schenker nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen. Möglicherweise wird hier die Finanzverwaltung eine entsprechende Klarstellung veröffentlichen.
Betrieblich veranlasste Geschenke, die der Empfänger als notwendiges Betriebsvermögen behandeln muss, z. B. wenn eine Brauerei einem Gastwirt Gläser mit dem Brauereiaufdruck schenkt, fallen beim Schenker ebenfalls nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Bei der Erstellung der Buchhaltung ist stets zu erfragen, ob es sich bei der Zuwendung an Dritte um eine bloße Aufmerksamkeit im Rahmen eines persönlichen Ereignisses oder um ein Geschenk handelt, denn bei einer bloßen Aufmerksamkeit, sind keine Betriebseinnahmen anzusetzen und daher auch keine Pauschalsteuer abzuführen.
Frank Stannek, Steuerberater ist Inhaber der Kanzlei Stannek Steuerberatung in Leimen bei Heidelberg und betreut erfolgreich Unternehmen Pflegedienste, Existenzgründer und Andere.