Befristeter Arbeitsvertrag: Verlängerung auch bei ständigem Vertretungsbedarf möglich

In der Metro­pol­re­gi­on Rhein-Neckar, welche die Bal­lungs­räu­me Mann­heim, Lud­wigs­ha­fen, Hei­del­berg, Darm­stadt, Karls­ru­he und Mosbach beinhal­tet, betreut die Kanzlei Frank Stannek, Steu­er­be­ra­ter aus Leimen, viele Unter­neh­men unter­schied­li­cher Bran­chen, spe­zi­ell Pflegedienste.

Eine 37-jährige Jus­tiz­an­ge­stell­te des Landes Nor­d­rhein-Wes­t­­fa­­len hat mitt­ler­wei­le ihren 13. befris­te­ten Arbeits­ver­trag inner­halb von 11 Jahren erhal­ten. Sie fühlte sich auf­grund der stän­di­gen Ver­län­ge­rung unge­recht behan­delt und beschwer­te sich letzt­end­lich bei ihrem Arbeit­ge­ber. Die Beschwer­de zeigte kei­ner­lei Wirkung und ließ den Arbeit­ge­ber kalt. Die Jus­tiz­an­ge­stell­te ent­schied sich nun dagegen gericht­lich vor­zu­ge­hen und ver­trau­te einem Arbeits­rechts­an­walt diesen Fall an, da sie ihre Rechte durch­set­zen wollte. Mit Hilfe des Arbeits­rechts­an­walts klagte sie gegen ihren Arbeit­ge­ber auf einen unbe­fris­te­ten Arbeitsvertrag.

Die 37-jährige war der Meinung, dass nach einer solch langen Zeit von einem tem­po­rä­ren Bedarf einer Ver­tre­tung nicht mehr die Rede sein könne. Schließ­lich ist jeder EU-Mit­­glied­s­­staat ver­pflich­tet, Miss­bräu­che durch zu viel auf­ein­an­der­fol­gen­de befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge zu ver­mei­den. In Deutsch­land wird dies durch bestimm­te Maß­nah­men erreicht. Bei­spiels­wei­se wird eine Ver­län­ge­rung dieser Ver­trä­ge durch die Fest­le­gung von sach­li­chen Gründen begrün­det. Einer dieser Gründe ist die tem­po­rä­re Ver­tre­tung eines Arbeit­neh­mers, welcher sich in Eltern­zeit oder Mut­ter­schafts­ur­laub befindet.

Der Fall nahm sogar eine solche Größe an, so dass der Euro­päi­sche Gerichtshof(EuGH) in letzter Instanz über diesen Fall zu Unguns­ten der Jus­tiz­an­ge­stell­ten ent­schied. Das EuGH sah die Vor­ge­hens­wei­se des Arbeit­ge­bers als ord­nungs­ge­mäß an, da der Arbeit­ge­ber klar doku­men­tie­ren konnte, dass er zu meh­re­ren Ver­tre­tun­gen gezwun­gen war. Somit waren der sach­li­che Grund sowie kein Miss­brauch durch das Gericht erkenn­bar. Der EuGH merkte noch an, dass dieses Sze­na­rio primär bei großen Arbeit­ge­bern statt­fin­den würde, da dort am häu­figs­ten Ver­tre­tungs­be­darf bestün­de. Es emp­fiehlt sich aber auch sogar für kleine und mit­tel­gro­ße Arbeit­ge­ber den Ein­zel­fall durch einen ver­sier­ten Rechts­an­walt prüfen zu lassen, ob das Urteil anwend­bar ist.