Versicherungspflicht für Betreuungskräfte von Senioren

Die Kanzlei Frank Stannek, Steu­er­be­ra­ter aus Leimen betreut kleine sowie mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, unter anderem soziale Pfle­ge­diens­te und Alten­hei­me, aus der Region zwi­schen Hei­del­berg, Mann­heim, Darm­stadt, Karls­ru­he und Heilbronn.

Eine Genos­sen­schaft einer Senio­ren­wohn­an­la­ge klagte gegen einen Bescheid der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung am Sozi­al­ge­richt in Dort­mund. Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung ver­langt von dem Unter­neh­men den Angaben zufolge eine Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht für eine ange­stell­te Alten­pfle­ge­rin, die als freie Mit­ar­bei­te­rin für das Betreu­te Wohnen in der Senio­ren­wohn­an­la­ge ein­ge­stellt wurde. Ihre Haupt­auf­ga­be war das Erstel­len und Umset­zen von Bera­­tungs- und Frei­zeit­an­ge­bo­ten für Senio­ren, im Rahmen des Betreu­ten Wohnens. Jedoch wurde die Klage der Genos­sen­schaft vom Sozi­al­ge­richt abgewiesen.

Nach der Rechts­spre­chung des Sozi­al­ge­richts Dort­mund liege ein abhän­gi­ges Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis vor, falls die Betreu­ungs­kraft von Senio­ren im Auftrag der Senio­ren­wohn­an­la­ge tätig ist. In diesem Fall erklär­te das Gericht, dass die Betreue­rin nicht auf Rech­nung der Bewoh­ner, sondern nur für die Genos­sen­schaft arbeite. Bei der Bera­tung der Senio­ren erschei­ne die Betreu­ungs­kraft schließ­lich, wie eine Ange­stell­te des Unter­neh­mens gegen­über den Bewoh­ner der Seniorenwohnanlage.

Laut dem Urteil des Sozi­al­ge­richts kann auch bei einer Ver­ein­ba­rung einer freien Mit­ar­beit einer Alten­pfle­ge­rin bzw. Betreu­ungs­kraft für die Bewoh­ner einer Senio­ren­wohn­an­la­ge gegeben sein.

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