Umsatzsteuerpflichtige Zeitarbeit bei Pflegeeinrichtungen

Auf­grund des bestehen­den Fach­kräf­te­man­gels sehen Pfleg­ein­rich­tun­gen den Hand­lungs­be­darf auch einmal auf freie Mit­ar­bei­ter oder Per­so­nal von Zeit­ar­beits­fir­men zurück­zu­grei­fen. Dass dies unter anderem auch durch die jewei­li­gen Pfle­ge­rah­men­ver­trä­ge pro­ble­ma­tisch sein kann, ist hin­rei­chend bekannt. Nunmehr gibt es auch im Hin­blick auf die Umsatz­steu­er ein inter­es­san­tes Urteil des Euro­päi­schen Gerichtshofes.

Pfle­ge­ein­rich­tun­gen sind in der Regel gemäß § 4 Nr. 16 a‑l UStG von der Umsatz­steu­er befreit.

Diese Rege­lung sieht laut Geset­zes­text im Buch­sta­ben „k“ vor, dass eine Umsatz­steu­er­be­frei­ung auch, für die mit dem Betrieb von Ein­rich­tun­gen zur Betreu­ung oder Pflege kör­per­lich, geistig oder see­lisch hilfs­be­dürf­ti­ger Per­so­nen eng ver­bun­de­ne Leis­tun­gen, die von Ein­rich­tun­gen erbracht werden, die als Betreu­er nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leis­tun­gen handelt, die nach § 1908i Abs. 1 i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB ver­gü­tet werden.

Dieser schwer zu lesen­den juris­ti­schen Text meint, dass mit einer Ein­rich­tung „mit sozia­lem Cha­rak­ter“ eng ver­bun­de­ne Umsätze von der Umsatz­steu­er befreit sind. Als eng ver­bun­de­ne Umsätze sind daher Leis­tun­gen anzu­se­hen, die für diese Ein­rich­tun­gen nach der Verkehrsauffassung:

typisch und uner­läss­lich sind,
regel­mä­ßig und all­ge­mein beim lau­fen­den Betrieb vorkommen
und damit unmit­tel­bar oder mit­tel­bar zusammenhängen.

Daher hatte jetzt der Euro­päi­sche Gerichts­hof zu ent­schei­den, ob die Gestel­lung von Per­so­nal durch Zeit­ar­beits­fir­men an Pfleg­ein­rich­tun­gen umsatz­steu­er­frei ist.

Im zu ent­schei­den­den Fall verlieh in Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men im Unter­neh­men ange­stell­te Pfle­ge­fach­kräf­te an sta­tio­nä­re und ambu­lan­te Pfle­ge­ein­rich­tun­gen. Die Arbeit­neh­mer des Zeit­ar­beits­un­ter­neh­mens waren orga­ni­sa­to­risch in die jewei­li­ge Pfle­ge­ein­rich­tung ein­ge­glie­dert. Sie führten die Pfle­ge­leis­tun­gen im Auftrag dieser Ein­rich­tun­gen durch und waren inso­weit wei­sungs­ge­bun­den. Die Dienst- und Fach­auf­sicht über die Tätig­kei­ten der Leih­ar­beit­neh­mer oblag eben­falls der betref­fen­den Pflegeeinrichtung.

Das Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men unter­warf die Aus­gangs­um­sät­ze der Umsatz­steu­er­be­frei­ung als eng ver­bun­de­ne Umsätze. Das Finanz­amt hin­ge­gen behan­del­te diese Umsätze als steu­er­pflich­tig und for­der­te 19% Umsatz­steu­er nach, da das Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men keine Ein­rich­tung zur Betreu­ung oder Pflege kör­per­lich, geistig oder see­lisch hilfs­be­dürf­ti­ger Per­so­nen betrei­be, sondern einen Arbeit­neh­mer­ver­leih auf Zeit.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof ent­schied in einem aktu­el­len Urteil, dass die Per­so­nal­ge­stel­lung eines Zeit­ar­beits­un­ter­neh­mens keine Ein­rich­tung mit „sozia­lem Cha­rak­ter“ dar­stellt. Die Arbeit­neh­mer­ge­stel­lung sei keine Leis­tung im sozia­len Bereich und diene daher nicht dem Gemein­wohl. Die Per­so­nal­ge­stel­lung, unab­hän­gig davon, ob es sich dabei um aner­kann­te Pfle­ge­kräf­te handelt, ist zwei­fels­oh­ne eine umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Dienstleistung.

Das Finanz­amt for­der­te daher zu Recht die Umsatz­steu­er in Höhe von 19 % nach.

Frank Stannek, Steu­er­be­ra­ter in Leimen bei Hei­del­berg betreut mit seiner Kanzlei erfolg­rei­che Unter­neh­mer, Pfle­ge­diens­te, Exis­tenz­grün­der und mehr.