Steuerliche Behandlung der Heimkosten für Angehörige im Altenheim

Steuerliche Behandlung der Heimkosten für Angehörige im Altenheim

Die Kanzlei Frank Stannek, Steu­er­be­ra­ter aus Leimen, betreut Unter­neh­men unter­schied­lichs­ter Bran­chen, unter anderem Alten­hei­me und soziale Dienste aus der Metro­pol­re­gi­on Rhein-Neckar zwi­schen Mann­heim, Hei­del­berg, Frank­furt, Mosbach, Kai­sers­lau­tern und Karlsruhe.

Ein 35-jäh­ri­­ger über­nahm die Hälfte der Heim­kos­ten für seinen Vater, der wegen Pfle­ge­be­dürf­tig­keit in einem Alten­heim unter­ge­bracht wurde. Diese Kosten setzte er als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen an, welche das Finanz­amt aber nicht berück­sich­tig­te. Deshalb klagte er am Finanz­ge­richt, welches die Klage aller­ding zurück­wies. Der Fall nahm dann sogar eine solche Größe an, so dass der Bun­des­fi­nanz­hof(BFH) in letzter Instanz über diesen Fall zu Unguns­ten des 35-jäh­ri­­gen entschied.

Grund­sätz­lich sind Zah­lun­gen für die Unter­brin­gung im Alten­heim wegen Pfle­ge­be­dürf­tig­keit als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung absetz­bar, aller­dings muss hierbei die zumut­ba­re Belas­tung über­schrit­ten werden. Nicht nur die Pfle­ge­kos­ten können abge­zo­gen werden, sondern auch Unter­­kunfts- und Ver­pfle­gungs­kos­ten. Der BFH bestä­tig­te nun aber, dass Zah­lun­gen der Kinder für eine pfle­ge­be­ding­te Heim­un­ter­brin­gung der Eltern erst dann als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt werden, wenn die zumut­ba­re Belas­tung der Kinder höher ist als die Kosten für das Alten­heim. Die zumut­ba­re Belas­tung wird nach der Höhe des Ein­kom­mens, dem Fami­li­en­stand und der Anzahl der Kinder bemes­sen. Dies ist Selbst­be­tei­li­gung, die vom Steu­er­zah­ler als Auf­wen­dun­gen über­nom­men werden müssen.

Bei­spiel: Die zumut­ba­re Belas­tung eines Ehe­paars mit einem oder zwei Kindern sowie einem Gesamt­ein­kom­men über 51.130 EUR beträgt 4% des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te. In diesem Fall wären das 2.045,20 EUR.

Es ist auch nicht möglich, zwi­schen einem Abzug als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen und dem Abzug als Unter­halts­leis­tun­gen zu wählen, ver­deut­lich­ten die Richter. Eine Auf­tei­lung der Heim­rech­nung in Unter­halts­kos­ten und in Krank­heits­kos­ten ist eben­falls nicht gestattet.

Im Ein­zel­fall beraten wir Sie gerne, welche Auf­wen­dun­gen Sie steu­er­lich abset­zen können. Spre­chen Sie uns einfach an!