Steuerfreiheit von Sonn- und Feiertagszuschlägen nur bei ordentlichem Nachweis

Die Kanzlei Frank Stannek Steu­er­be­ra­ter aus Leimen betreut kleine sowie mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, unter anderem soziale Pfle­ge­diens­te und Alten­hei­me, aus der Region zwi­schen Hei­del­berg, Mann­heim, Darm­stadt, Karls­ru­he und Heilbronn.

Ein 30-jäh­ri­­ger Kran­ken­pfle­ger klagte am Bun­des­fi­nanz­hof(BFH), weil die Sonn- und Fei­er­tags­zu­schlä­ge, die er pau­schal von seinem Arbeit­ge­ber neben dem Grund­lohn erhielt, normal besteu­ert wurden, obwohl sie eigent­lich den steu­er­frei­en Lohn­zu­schlä­gen ange­hö­ren. Grund­sätz­lich ist der Lohn­zu­schlag für Sonn­tags­ar­beit bis zu 50% vom Grund­lohn, der Lohn­zu­schlag für gesetz­li­che Fei­er­ta­ge und am 31.Dezember ab 14 Uhr bis zu 125% vom Grund­lohn sowie der Lohn­zu­schlag am 24.Dezember ab 14 Uhr, am 25.Dezember, 26.Dezember und am 1.Mai bis zu 150% vom Grund­lohn steuerfrei.

Der BFH ent­schied in diesem Fall zu Unguns­ten des Kran­ken­pfle­gers, da eine Steu­er­frei­heit für Sonn- und Fei­er­tags­zu­schlä­ge nur bei ordent­li­chem Nach­weis erfolgt. Wenn die Zuschlä­ge pau­schal gewährt werden, ohne dass eine Auf­zeich­nung zu den begüns­tig­ten Zeiten, der vom Arbeit­neh­mer geleis­te­ten Arbeits­stun­den oder keine Ein­zel­ab­rech­nun­gen bis zum jähr­li­chen Abschluss der Lohn­kon­ten am jewei­li­gen Jah­res­en­de vor­lie­gen, ist die Steu­er­frei­heit für diese Lohn­zu­schlä­ge ausgeschlossen.

Das bedeu­tet, dass pau­scha­le Zuwen­dun­gen, welche ohne Berück­sich­ti­gung der Höhe der tat­säch­lich geleis­te­ten Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit, nur dann begüns­tigt werden, wenn sie nach Ver­ein­ba­rung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer als Vor­schuss auf eine kom­men­de Ein­zel­ab­rech­nung oder Abschlags­zah­lung erbracht werden. Eine Gewähr­leis­tung für die Steu­er­frei­heit dieser Lohn­zu­schlä­ge ist somit eine Zuord­nung der abge­rech­ne­ten Stunden für die tat­säch­lich erbrach­te Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit durch eine Einzelabrechnung.

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