pflegedienst-gmbh

Pflegeeinrichtungen – Welche Rechtsform ist steuerlich die Beste?

Es ist von ver­schie­de­nen Fak­to­ren abhän­gig, welche Rechts­form am geeig­nets­ten für ambu­lan­te Pfle­ge­diens­te ist. Meist werden diese als Ein­zel­un­ter­neh­men, Per­so­nen­ge­sell­schaft oder Gesell­schaft mit beschränk­ter Haftung betrieben.

 

Ver­gleich Ein­zel­un­ter­neh­men – GmbH 

Im Ein­zel­un­ter­neh­men und in der Per­so­nen­ge­sell­schaft werden Gewinne unab­hän­gig davon, ob diese aus dem Betrieb ent­nom­men werden oder nicht, in vollem Umfang der Besteue­rung unter­wor­fen. Bei der Gewinn­ermitt­lung ist zu dem zu beach­ten, dass das Gehalt für den oder die Inhaber nicht den Gewinn mindern darf. Diese unter diesen Aspek­ten ermit­tel­ten Gewinne unter­lie­gen dem pro­gres­si­ven Ein­kom­men­steu­er­ta­rif. Dies bedeu­tet, dass der Steu­er­satz pro­zen­tu­al mit zuneh­men­den Ein­kom­men von ein­gangs 14% auf bis zu 42% in der Spitze ansteigt. Zusätz­lich ist der Soli­da­ri­täts­zu­schlag in Höhe von 5,5% der Ein­kom­men­steu­er und gege­be­nen­falls Kir­chen­steu­er zu zahlen. Die für Pfle­ge­leis­tun­gen gel­ten­de Gewer­be­steu­er­be­frei­ung gehen im Ein­zel­un­ter­neh­men bzw. in der Per­so­nen­ge­sell­schaft in der Regel unter, da eine zu zah­len­de Gewer­be­steu­er je nach Ein­zel­fall ganz oder fast voll­stän­dig bei der Ein­kom­men­steu­er ange­rech­net wird. So kommt es bei einer Gewer­be­steu­er­pflicht quasi zu keiner steu­er­li­chen Mehr­be­las­tung als bei einer Gewerbesteuerbefreiung.

Bei einer GmbH hin­ge­gen mindert das Geschäfts­füh­rer­ge­halt den Gewinn. Das Gehalt des Geschäfts­füh­rers ist bei diesem als Ein­nah­men aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit zu ver­steu­ern und unter­liegt dem bereits beschrie­be­nen pro­gres­si­ven Einkommensteuertarif.

Auf die Gewinne einer GmbH werden nur eine Kör­per­schaft­steu­er in Höhe von nur 15% sowie der Soli­da­ri­täts­zu­schlag in Höhe von 5,5% der Kör­per­schaft­steu­er erhoben. Die Gewer­be­steu­er fällt bei Pfle­ge­leis­tun­gen unab­hän­gig von der Rechts­form nicht an, wenn die Pfle­ge­kos­ten in min­des­tens 40% der Pfle­ge­fäl­le ganz oder über­wie­gend von den Trägern der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung oder Sozi­al­hil­fe getra­gen wurden. Sollte die GmbH andere Leis­tun­gen, wie der Handel mit Pfle­ge­be­darf erbrin­gen, so unter­lie­gen diese regel­mä­ßig der Gewer­be­steu­er. Bei diesem Steu­er­satz ver­bleibt es, solange diese Gewinne in der Gesell­schaft ver­blei­ben (The­sau­ri­e­rung) und dieser zur Ver­fü­gung stehen.

Die nach Abzug der Kör­per­schaft­steu­er und Soli­da­ri­täts­zu­schla­ges ver­blei­ben­den Net­to­ge­win­ne einer als GmbH geführ­ten Pfle­ge­ein­rich­tung, können als Divi­den­den an die Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet werden (offene Gewinn­aus­schüt­tung). Von den Divi­den­den sind dann Abgel­tung­s­teu­er in Höhe von 25% zuzüg­lich Soli­da­ri­täts­zu­schlag und gege­be­nen­falls Kir­chen­steu­er einzubehalten.

Aus­schlag­ge­bend für die Beur­tei­lung, ob es güns­ti­ger ist eine Pfle­ge­ein­rich­tung in Form einer GmbH zu betrei­ben ist, in welchem Umfang steu­er­li­che Gewinne im Unter­neh­men ver­blei­ben und ob dieser Vorteil höher ist als die Nach­tei­le einer GmbH. Diese Nach­tei­le sind z.B. ein höherer Ver­wal­tungs­auf­wand, erhöhte Pflich­ten bei der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, die Offen­­le­­gungs- bzw. Hin­ter­le­gungs­pflich­ten beim Bun­des­an­zei­ger, die Mög­lich­keit einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung, erhöhte und ggf. straf­be­wehr­te Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers, Insol­venz­an­trags­pflich­ten ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit, usw..

Es emp­fiehlt sich vor einer GmbH-Grün­­dung oder einer geplan­ten Umwand­lung in eine GmbH sich bei einem ver­sier­ten Steu­er­be­ra­ter für Pfleg­ein­rich­tun­gen aus­führ­lich über alle Vor- und Nach­tei­le beraten zulassen.

Der Autor Frank Stannek, Steu­er­be­ra­ter ist Inhaber der Kanzlei Stannek Steu­er­be­ra­tung in Leimen bei Hei­del­berg und betreut bun­des­weit von Berlin bis Ulm erfolg­reich Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Unter­neh­men und Existenzgründer.