Haushaltsnahe Aufwendungen im Altenheim

Die Kanzlei Frank Stannek, Steu­er­be­ra­ter aus Leimen, betreut Unter­neh­men unter­schied­lichs­ter Bran­chen, unter anderem Alten­hei­me und soziale Dienste aus der Metro­pol­re­gi­on Rhein-Neckar zwi­schen Mann­heim, Hei­del­berg, Frank­furt, Mosbach, Kai­sers­lau­tern und Karlsruhe.

Unter gewis­sen Umstän­den können Bewoh­ner eines Alten­hei­mes haus­halts­na­he Auf­wen­dun­gen beim Finanz­amt geltend machen. Vor­aus­set­zung hierfür ist eine Ver­fü­gung des Steu­er­zah­lers über ein eigenes Appar­te­ment mit Bad, Küche, Wohn- und Schlaf­be­reich. Außer­dem muss der Haus­halt vom Steu­er­zah­ler selbst­stän­dig geführt werden. Zu den haus­halts­na­hen Auf­wen­dun­gen, die ange­setzt werden können, zählen z.B. die Rei­ni­gung der Wohnung, der Fens­ter­putz oder das Bügeln. Hierbei ist zu beach­ten, dass nur die Arbeits­leis­tun­gen sowie die dazu­ge­hö­ri­gen Fahrt- und Maschi­nen­kos­ten vom Finanz­amt aner­kannt werden.

Weitere Vor­aus­set­zun­gen für die Aner­ken­nung der haus­halts­na­hen Auf­wen­dun­gen beim Finanz­amt sind:

  • Die Mög­lich­keit der Ein­zel­ab­rech­nung muss gegeben sein. Hierfür ist eine detail­lier­te Auf­lis­tung der Kosten im Heim­ver­trag notwendig.
  • ggf. muss der Über­wei­sungs­be­leg des Auf­trag­ge­bers und die Rech­nung des Diens­t­­leis­­tungs- oder Hand­wer­ker­be­triebs zur Kon­trol­le vor­ge­legt werden. Eine ein­fa­che Quit­tung oder Bar­zah­lun­gen sind nicht ausreichend.

Kosten, wie z.B. Repa­ra­tu­ren und Instand­set­zun­gen, welche auf Gemein­schafts­flä­chen ent­fal­len, können nicht ange­setzt werden. Selbst wenn die Mög­lich­keit besteht, dass die Kosten mit dem Bewoh­ner einzeln abge­rech­net werden. Mate­ri­al­kos­ten erkennt das Finanz­amt eben­falls nicht an.

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