Arbeitsstätte nur beim eigenen Arbeitgeber möglich

Die Kanzlei Frank Stannek betreut in der Metro­pol­re­gi­on zwi­schen Hei­del­berg, Mann­heim, Mosbach, Karls­ru­he und Darm­stadt kleine und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men ver­schie­dens­ter Bran­chen unter anderem auch ambu­lan­te Pfle­ge­diens­te und Altenheime.

Ein Feu­er­wehr­mann, der bei der Stadt beschäf­tigt war, klagte gegen das Finanz­amt. Er war zustän­dig für den Bereit­schafts­dienst als Fahrer eines Not­ein­satz­fahr­zeugs. Dieses Fahr­zeug war Eigen­tum des nicht­städ­ti­schen Kran­ken­hau­ses, welches dem Kläger ein sepe­ra­tes Dienst­zim­mer zur Ver­fü­gung stellte. Auf­grund der man­geln­den Aus­wärts­tä­tig­keit ver­wei­ger­te das Finanz­amt dem Feu­er­wehr­mann die Gewäh­rung von Verpflegungsspesen.

Betrieb­li­che Ein­rich­tun­gen eines Kunden sind keine regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­ten der vom Arbeit­ge­ber ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­ter, heißt es in der letzten Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) aus dem Jahr 2009. Die Dauer der dor­ti­gen Tätig­keit ist dabei irrele­vant. Die Finanz­ver­wal­tung über­nahm diesen Stand­punkt des BFH.

Den oben genann­ten Gründen ent­spre­chend gewähr­te der BFH dem Kläger die Ver­pfle­gungs­spe­sen, da es sich nicht um eine betrieb­li­che Ein­rich­tung seines Arbeit­ge­bers handelt. Daher sei der Einsatz des Feu­er­wehr­manns im Kran­ken­haus keine regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te. Außer­dem befand er sich im Dienst­zim­mer des Kran­ken­hau­ses weitaus weniger, wie beim eigent­li­chen Arbeit­ge­ber oder auf Ret­tungs­ein­sät­zen. Somit sind auch z.B. bei der Gestel­lung eines Fahr­zeugs die Fahrten zum Bereit­schafts­dienst nicht zu besteuern.

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